Leseprobe: Einsatzfahrten und Eigensicherung

Auszug aus Kapitel 3: Grundsätze der Eigensicherung

Auch Einsatzfahrten sind unter Beachtung der Eigensicherung durchzuführen.

Es gibt keinen Einsatz, der so wichtig ist (eingeschlossen Unterstützungsfahrten), dass man sich selbst und anderen den Hals bricht und dadurch zusätzlich noch den ursprünglichen Einsatz (bzw. die zu unterstützenden Kollegen) gefährdet.

Einsatzfahrten bedingen eine sorgfältige Prüfung der Wahrnehmung von Sonderrechten gem. § 35 StVO (verbunden unter Umständen mit Wegerechten gem. § 38 StVO), insbesondere aber der Beachtung des Absatzes 8 des § 35 StVO, also „der gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“. Man sollte davon ausgehen, dass bei Verkehrsunfällen anlässlich einer Einsatzfahrt dieser Absatz 8 i.d.R. missachtet wurde. Beamte, die den „Blaulichtrausch“ noch nicht überwunden haben – es sind verständlicherweise häufig junge Beamte, die am Beginn des praktischen Dienstes stehen – sind zu einer besonnenen Fahrweise anzuhalten. Verhält sich ein uneinsichtiger Beamter bei solchen Fahrten wiederholt leichtfertig oder unbeherrscht, kann/sollte/muss ihm das Führen von Dienstkraftfahrzeugen untersagt werden.

Bevor Wegerechte genutzt, d.h. Blaulicht und Einsatzhorn eingeschaltet werden, ist zu prüfen, ob dadurch nicht ein auf Seiten der Beamten liegendes Überraschungsmoment, das den Erfolg des Einsatzes wahrscheinlicher machen könnte, aufgegeben wird. Und es ist letztlich nicht nur eine Frage des Einsatzerfolges, sondern auch eine der Eigensicherung, wenn durch die Signale die noch am Tatort sich ungestört und sicher glaubenden Täter gewarnt und auf das Eintreffen von Polizeibeamten vorbereitet werden.

Kein Einsatz ist so wichtig, dass man ohne angelegten Sicherheitsgurt fährt.

Für das An- und Ablegen steht nicht nur immer noch genügend Zeit zur Verfügung, sondern es ist ein MUSS!

Ein Polizeibeamter, der sich nicht angurtet:

  • bietet anderen (dem Bürger) ein mehr als negatives Exempel
  • verstößt gegen den § 21a StVO
  • riskiert Verletzung und Tod
  • wird im Falle eines Unfalles wahrscheinlich haftungsrechtlich zur Rechenschaft gezogen (Kosten für Dienstunfall, Krankenhauskosten etc.)
  • handelt ganz sicher nicht professionell, sondern sehr dumm.

Situationen, bei denen aufgrund des § 35 StVO vom § 21a StV0 (also von der Gurtpflicht) abgewichen werden kann, sind fast nicht vorstellbar

  • es sei denn, der Beifahrer im FuStKw sitzt während der Annäherung an eine verdächtige Person „auf dem Sprung“, also unangegurtet, um bei Erreichen der Person sofort hinausspringen zu können;
  • es sei denn, der Beifahrer sitzt unangegurtet hinter dem angegurteten FuStKw-Fahrer und bewacht eine angegurtete Person, die hinter dem Beifahrersitz sitzt.

Übrigens: Gerade bei Verkehrsunfällen innerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb von Autobahnen sterben – entgegen landläufigen Ansichten – die meisten Menschen.

Gegenstände (Einsatzmittel) im FuStKw sind so zu verstauen, dass sie bei Vollbremsungen, Schleuderbewegungen und evtl. Unfällen nicht herumfliegen und Verletzungen verursachen können. Das Rauchen hat während einer Einsatzfahrt zu unterbleiben, u. a. wegen der Brandgefahr im Falle eines möglichen Unfalles.

Bedenken: Bei einem Verkehrsunfall anlässlich einer Einsatzfahrt gem. § 35 StVO wurde i.d.R. § 35 (8) StVO missachtet!